Eine Pensionszusage ist eine
- schriftliche,
- unwiderrufliche und
- rechtsverbindliche Vereinbarung (=Pensionsvertrag)
zwischen Unternehmen und begünstigter Person
- BPG (Betriebspensionsgesetz/Arbeitnehmerschutzgesetz): Regelt im Wesentlichen alle Mindestanforderungen im Rahmen aller betrieblichen Vorsorgemöglichkeiten und bildet damit die rechtliche Basis. „Verbesserungen sind möglich / Verschlechterungen jedoch nicht“
- EStG 1988 (Einkommensteuergesetz): §14 regelt das Mindestdeckungserfordernis für Abfertigungen und Pensionen und unter Abs.6 Z 5 die Höchstgrenze für Pensionszusagen (neu und wichtig seit 2018 Rz 3393). §37 Z 5 regelt die Endbesteuerung bei Pensionsantritt (neu 2019 seit Rz 5665a und 7323a)
- Geschäftsführer / Gesellschafter bis 25% Beteiligung
- Geschäftsführer / Gesellschafter über 25% Beteiligung
- Arbeitnehmer /Führungskräfte (Familienmitglieder)
- Gesellschafter mit aktiven Bezügen aus der GmbH
- Gesellschafter und / oder Geschäftsführer ohne Bezüge (seit 2018 nicht mehr möglich)
ACHTUNG bei Familienmitgliedern bzgl. „Fremdüblichkeit“
- BEITRAGSORIENTIERT (zeitgemäße Variante): Im Pensionsvertrag wird eine fixe jährliche Prämienhöhe zugesagt. Das Unternehmen trägt kein Veranlagungsrisiko sondern die begünstigte Person (wie im Privatbereich)! Kein Einfluss auf die Handelsbilanz (Rückstellung und Aktivierung des Pensionskapitals wird auf NULL saldiert).
- LEISTUNGSORIENTIERT (klassische Variante): Im Pensionsvertrag wird eine fixe lebenslange Rentenhöhe zugesagt. Das Veranlagungsrisiko der Rückdeckungsversicherung und etwaige Deckungslücken trägt das Unternehmen. Einfluss auf die Handelsbilanz (durch Rückstellungen und Aktivierung des Pensionskapitals) bleibt erhalten! Folge = Bilanzverlängerung und Einfluss auf Bilanzkennzahlen.
Die Steuerersparnis sowohl für das Unternehmen als für die begünstigte Person ist bei beiden Varianten im gleichen Ausmaß gegeben.
VwGH-Urteil eröffnet zusätzlichen Vorteil für Gesellschafter – Geschäftsführer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Erkenntnis 2016/15/0017-4 vom 19. April 2018 entschieden, dass (wesentlich beteiligte) geschäftsführende GesellschafterInnen unter bestimmen Voraussetzungen im Zuge der Kapitalabfindung einer Pensionszusage den Hälfte-Steuersatz im Sinne des § 37 EStG in Anspruch nehmen können.
37 Z5 EStG Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
- Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
- Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
- Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.
- Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Rz 5665a (Auszug): Stellt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit ein und entsteht durch gleichzeitige Ausübung des Wahlrechts mit der Aufgabe des (Geschäftsführungs-)Betriebes der Anspruch auf Kapitalabfindung der Pensionszusage, ohne dass es weiterer – nachgelagerter – Voraussetzungen wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, entsteht die Forderung auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Geschäftsführung und ist im Übergangsgewinn zu erfassen (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101; VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0017).
Rz 7323a: Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG 1988 vor, unterliegt auch eine Pensionsabfindung als Teil des Übergangsgewinnes dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der Geschäftsführertätigkeit geltend gemacht werden kann (VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0017).
§14 Abs 6. Z5 EStG: Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.
Staatliche Pension + Pension aus Pensionszusage dürfen 100% des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen!
ACHTUNG: Die Randziffer 3393 wurde im Jahr 2018 neu formuliert: Für die Beurteilung der Angemessenheit von Pensionszusagen war bei Pensionszusagen ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn als Vergleichsbasis ein fiktiver Lohn heranzuziehen. Diese Rechtsansicht soll nicht weiter aufrechterhalten werden.
Im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn gilt:
Pensionszusagen bis 31.12.2017: Als Vergleichsbasis ist ein fiktiver angemessener Lohn heranzuziehen.
Pensionszusagen ab 1.1.2018: Es ist auf die tatsächliche Höhe des letzten laufenden Aktivbezuges abzustellen. Im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn kommt eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht. Bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn ist der tatsächliche Lohn maßgebend.
Anspruchsberechtigter Personenkreis: Betrifft begünstigte Person und dessen Hinterbliebenen
Versorgungsleistungen: Alterspension / Berufsunfähigkeitspension / Hinterbliebenenpension
Höhe der Pension: Definition der Höhe der zugesagten Alterspension (Leistungsorientiert) oder Höhe der zu leistenden jährlichen Prämienhöhe (Beitragsorientiert). Weiters die Höhe der Berufsunfähigkeitspension und der Hinterbliebenenpension.
Eintritt des Versorgungsfalles und Voraussetzungen für die Leistungsarten: Grundsätzlich ist das Pensionsalter sowohl bei Männern als bei Frauen auf das 65. Lebensalter oder länger abzustellen.
Versicherungsunternehmen wählen, welches zum Thema Pensionszusagen affin und erfahren ist
Gem. BPG muss die Rückdeckung mündelsicher in einer klassischen Rentenversicherung erfolgen
Gibt es spezielle Angebote zur Rückdeckung von Pensionszusagen
Konditionscheck: Kosten, Berechnungsqualität und Umfang des Angebotes, Höhe von Zuschlägen (Unterjährigkeit)
Konditionen und Folgen bei Veränderung des Vertrages: Aussetzen, Prämienpause, Prämienveränderung usw.